Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der 25. Grundschule ‚Am Pohlandplatz‘ und ihres Schulhortes e. V.“. Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Zweck

Aufgabe und Zweck des Vereins ist die uneigennützige, konfessionell und parteipolitisch ungebundene Förderung der Schule und ihres Hortes und damit der Kinder bei Bildung und Erziehung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an „UNICEF Deutschland“. UNICEF wird verpflichtet, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).

§ 5 Mittel des Vereins

Der Förderverein erhält seine Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Fördermittel öffentlicher Stellen
d) Erlöse aus Veranstaltungen

Rahmenbedingungen hierfür beschließt der Vorstand in einer gesonderten Finanzordnung. Diese ist kein Bestandteil der Satzung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung jährlich mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder werden, können natürliche und juristische Personen.
a) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet halbjährlich über die Mitgliedschaft. Es wird eine Liste der Mitglieder geführt.
b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Sie wird wirksam zum Ende des Schuljahres.
c) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese den Zweck des Vereins gefährden oder behindern. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche von der Zustellung des Ausschlusses an Einspruch erhoben werden. In diesem Falle entscheidet die einberufene Mitgliederversammlung.
d) Der Ausschluss durch den Vorstand ist auch möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wird, wenn Post an das Mitglied als unzustellbar zurückkommt und der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird oder wenn ein im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens eingezogener Mitgliedsbeitrag zurückgebucht wird und das Mitglied auf schriftliche Anfrage nicht erklärt, im Verein bleiben zu wollen. In diesen Fällen erfolgt keine förmliche Zustellung der Ausschlussentscheidung. Der Vorstand teilt auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung mit, welche Mitglieder ausgeschlossen wurden.

§ 7 Organe

Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem beschlussfähigen Vorstand noch zwei weitere Vereinsmitglieder anwesend sind. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von einem anwesenden Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll wird durch Aushang am schwarzen Brett der Schule im Eingangsbereich veröffentlicht.
c) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereins.
d) Über Änderungen der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds nach § 6 c und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
e) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins den Vorstand.
f) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins einen Kassenprüfer für das Vereinsjahr, der dem Vorstand nicht angehört.
g) In der ersten Mitgliederversammlung des Vereinsjahrs erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht für das vorangegangene Vereinsjahr und legt die Jahresabrechnung vor. Der Kassenprüfer berichtet über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
b) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet über die ihm nach dieser Satzung konkret zugewiesenen Aufgaben.
c) Der Verein wird im Rechtsverkehr von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich vertreten, hierunter muss entweder der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein.
d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über Ausgaben des Vereins für Zwecke des Vereins kann der Vorstand bis zu einem Betrag von 250,00 EUR selbst beschließen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist über diese Beschlüsse zu berichten.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.